aktuelle Satzung

Neufassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.10.2004
Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.09.2014
Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.10.2016

(eingetragen in das Vereinsregister 4436, Amtsgericht München)

§ 1 Name, Rechtsform und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Bayerische Röntgengesellschaft e.V., Wissenschaftliche Gesellschaft zur Förderung der Radiologie (Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Strahlenbiologie, Nuklearmedizin, Medizinische Physik und Strahlenschutz)“. Der Verein trägt seinen Namen zu Ehren Wilhelm Conrad Röntgens.

  2. Der Sitz des Vereins ist in München. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Zweck der Bayerischen Röntgengesellschaft ist die Förderung der medizinischen Radiologie in allen ihren Bereichen, in Lehre, Forschung und in ihrer praktischen Anwendung.

  4. Die Bayerische Röntgengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verwirklichung des Vereinszweckes

Die Verwirklichung des Vereinszweckes erfolgt durch

  1. die Anregung und Förderung von Untersuchungsverfahren und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der medizinischen Radiologie,

  2. die Veranstaltung einschlägiger wissenschaftlicher Fachtagungen und Fortbildungskurse,

  3. die Pflege des Kontaktes mit der Deutschen Röntgengesellschaft und anderen Fachgesellschaften im Bundesgebiet,

  4. die fachliche Mitarbeit und die Vertretung der Interessen der medizinischen Radiologie und des Strahlenschutzes in den Organen der Ärzteschaft, des staatlichen Gesundheits-, des Krankenhaus- und des Unterrichtswesens,

  5. die Herausgabe von Mitteilungen der Gesellschaft in loser Folge,

  6. die Förderung von Weiterbildung, Ausbildung und Fortbildung in der Radiologie, evtl. auch durch gemeinsame Tagungen mit den Verbänden der radiologischen Assistenzberufe sowie verwandten Organisationen,

  7. die Sammlung von Unterlagen zur Geschichte der medizinischen Strahlenkunde in Bayern, die Abhaltung von Gedächtnisveranstaltungen und Vorträgen zur Verbreitung der Kenntnisse über die Entwicklung der medizinischen Radiologie in Bayern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. In der Gesellschaft können Ärzte, Naturwissenschaftler, Ingenieure und andere Personen als Mitglied aufgenommen werden, welche über die nötige Vorbildung in der Radiologie verfügen, die Zwecke der Gesellschaft bejahen und diese zu fördern bereit sind.

  2. Der Beitritt ist schriftlich bei dem Sekretariat der Gesellschaft zu beantragen.

  3. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser informiert in der Mitgliederversammlung über die Neuaufnahmen des jeweils vorangegangenen Jahres.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Veränderungen ihrer beruflichen Verhältnisse, ihres Wohnsitzes und ihrer Anschrift von sich aus dem Sekretariat der Gesellschaft mitzuteilen.

  5. Im Auftrag des Vorstandes werden die Daten für ein Mitgliederverzeichnis der Gesellschaft verwendet und dieses Verzeichnis wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. An Dritte wird das Verzeichnis nur weitergegeben in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz, § 24.

§ 4 Ehrungen

  1. Persönlichkeiten, die sich auf dem Gebiet der medizinischen Radiologie besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes, das der Gesellschaft mindestens seit 10 Jahren angehört, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung.

  2. Die Gesellschaft verleiht für besondere Verdienste um die Förderung des Gesellschaftszweckes die Grashey-Medaille. Ihre Verleihung erfolgt nach den vom Vorstand hierfür aufgestellten Grundsätzen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch den Tod des Mitgliedes
    • durch Austritt
    • durch Ausschluß

  2. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung mittels Einschreiben an das Sekretariat der Gesellschaft zu erfolgen. Er ist jederzeit zulässig (siehe § 5/4).

  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn dieses in erheblicher Weise gegen die Zwecke der Gesellschaft verstößt. Er erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, dem eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zugrunde liegt.

  4. Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder und Träger der Grashey Medaille, haben an die Gesellschaft einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 9/4). Für Kalenderjahre, in denen die Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist stets der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 6 Teilnahme an Fachtagungen

  1. An den von der Gesellschaft veranstalteten Fachtagungen können außer den Mitgliedern alle Personen teilnehmen, die wissenschaftlich oder gesundheitspolitisch an einem Gegenstand der Tagung interessiert sind, in der technischen Weiterentwicklung der medizinischen Radiologie tätig oder im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigt sind.

  2. Tagungsteilnehmer haben einen Tagungsbeitrag zu entrichten, sofern sie nicht Mitglieder sind oder aufgrund einer Einladung des Vorstandes an der Tagung teilnehmen.

§ 7 Organe der Gesellschaft

  1. Organe der Gesellschaft sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Tagungsvorsitzenden des laufenden, des vergangenen und des folgenden Jahres. Der Vorstand kann bis zu drei zusätzliche Mitglieder kooptieren. Zum Vorsitzenden kann nur ein Facharzt für Radiologie, für Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin gewählt werden. Gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister, und zwar jeder für sich allein. Im Innenverhältnis gilt: Der Schriftführer und der Schatzmeister haben vor der Eingehung von Rechtsgeschäften die Einwilligung des Vorsitzenden einzuholen. Dies gilt nicht für den unmittelbaren Aufgabenbereich des Schatzmeisters, nämlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Einziehung der Beiträge.

  2. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl des Tagungsvorsitzenden erfolgt zwei Jahre im voraus, jeweils auf die Dauer eines Jahres. Wenn ein Mitglied des Vorstandes aus irgendeinem Grunde ausscheidet, erfolgt die Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Zu Vorstandsmitgliedern, mit Ausnahme des Schatzmeisters, können nur Ärzte oder Naturwissenschaftler gewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Kontinuität der Fachpolitik der Gesellschaft zu wahren.

  3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es gewählt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen. Stets bleibt ein Vorstandsmitglied jedoch im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Dies gilt nicht für den Fall der Abberufung. Über die Abberufung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung besondere Ausschüsse berufen und ihnen Aufgaben zuweisen.

  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Außer Unkosten und Tagegeldern dürfen an Vorstandsmitglieder Vergütungen nicht gezahlt werden. Tagegelder dürfen die steuerlich anerkannten Pauschbeträge im Sinne des § 12 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist, spätestens vier Wochen (Ladungsfrist) vor der Versammlung, zu laden sind. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand bestimmt. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post.

  2. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einen Jahresbericht und der Schatzmeister einen Rechenschaftsbericht zu erteilen.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Dem Schatzmeister kann Entlastung erst nach Prüfung des Rechenschaftsberichtes durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer erteilt werden.

  6. In Fragen, welche die Radiologie betreffen, sind nur diejenigen Gesellschaftsmitglieder stimmberechtigt, die als Gebietsärzte entsprechend § 8/1 anerkannt sind, oder sich in entsprechender Weiterbildung befinden.

  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wissenschaftliche Tagungen

  1. Alljährlich soll wenigstens eine wissenschaftliche Tagung durch die Gesellschaft abgehalten werden. Über die Aufstellung des Programms entscheidet der Tagungsvorsitzende in Abstimmung mit dem Vorstand.
     
  2. Bei den wissenschaftlichen Tagungen ist neben den Hauptreferaten genügend Zeit für freie Vorträge der Mitglieder zu reservieren. Dadurch soll den wissenschaftlichen Nachwuchskräften der Gesellschaft Gelegenheit geboten werden, neue Methoden, Errungenschaften oder Anregungen vorzutragen.

  3. Vorträge über standespolitische und juristische Themen, über Fragen der Weiterbildung zum Radiologen, der ärztlichen Fortbildung sowie der Ausbildung von nichtärztlichem Personal und verwandte Gebiete können und sollen auf den Tagungen zugelassen werden, soweit sie für die Förderung der Zwecke der Gesellschaft von Bedeutung sind oder eine besondere Aktualität besitzen.


§ 11 Mitteilungen der Gesellschaft

  1. Mitteilungen der Gesellschaft erfolgen im Bayerischen Ärzteblatt, in Fachzeitschriften und/oder Krankenhausorganen.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft

  1. Anträge auf Satzungsänderungen, die vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern der Gesellschaft gestellt werden können, müssen allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher mit der Einladung bekanntgegeben werden und bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  2. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann nur vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Röntgengesellschaft e.V. oder deren Rechtsnachfolger, wenn diese im Zeitpunkt des Vermögensanfalles steuerlich anerkannt gemeinnützige Zwecke i.S.d. Steuergesetze verfolgt, und als solche eine steuerlich begünstigte Körperschaft darstellt. Die Deutsche Röntgengesellschaft e.V. bzw. deren Rechtsnachfolger hat die zufallenden Mittel unmittelbar und ausschließlich für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Anderennfalls ist das Vermögen bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Gesetze zu verwenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine solche Verwendung dürfen jedoch erst nach erfolgter Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

  4. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Leistungen. Insbesondere werden Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht zurückerstattet.